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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Ortsgruppe Hennigsdorf findest du hier .

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Jugendordnung als Download

Jugendordnung in Textform

Die Nachfolgende Jugendordnung bildet die Grundlage unserer Jugendarbeit:


Gliederung

  • Präambel
    § 1 Mitgliedschaft
    § 2 Ziele und Inhalte
    § 3 Verhältnis zur Ortsgruppe
    § 4 Selbständigkeit
    § 5 Wahl- und Stimmrecht
    § 6 Organe
    § 7 Jugendversammlung
    § 8 Jugendvorstand
    § 9 Geschäftsordnung
    § 10 Auflösung der Jugend
    § 11 Änderung der Jugendordnung
    § 12 Inkrafttreten


 

Präambel

Die Jugend der DLRG Ortsgruppe Hennigsdorf e. V., im Folgenden Jugend genannt, ist in ihrer Selbstständigkeit ein öffentlich anerkannter Kinder- und Jugendverband. Sie ist integrierter Teil der Ortsgruppe Hennigsdorf e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (im Folgenden: DLRG).

Die Jugend orientiert ihre Arbeit an den Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und den gemeinsam von der Jugendversammlung für den Kinder- und Jugendverband vereinbarten Zielen.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden dabei die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Diese  Eigenschaften begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der Jugend.

Die Jugendordnung basiert auf § 10 der Satzung der DLRG Ortsgruppe Hennigsdorf e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“.

 

§ 1 Mitgliedschaft

Die Jugend bilden die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Ortsgruppe bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertretenden und benannten Mitarbeitenden.

 

§ 2 Ziele und Inhalte

(1) Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom „Leitbild der DLRG-Jugend“ bestimmt und durch die strategischen Ziele ergänzt.

(2) Die strategischen Ziele und Aufgaben der Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates

  • a. der Einsatz für die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dient.
    b. die Förderung des Sportes, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Rahmen des Rettungsschwimmens zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung.
    c. die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
    d. die Entwicklung neuer Formen der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung.
    e. die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

(3) Die Jugend übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 3 Verhältnis zur Ortsgruppe

Die Jugend ist fester Bestandteil der Ortsgruppe und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppenleben selbstständig.

 

§ 4 Selbstständigkeit

Die Jugend arbeitet selbstständig gemäß § 12 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), sie verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

Die Kasse der Jugend ist rechtlich Bestandteil der  Ortsgruppenkasse. Bei einem fehlenden Verwalter/einer fehlenden Verwalterin der Finanzen der Jugend wird die Jugendkasse kommissarisch vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin der Ortsgruppe geführt.

Die Jugend ist  verpflichtet ihren Haushaltsplan sowie nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss dem Vorstand der Ortsgruppe vorzulegen. 

 

§ 5 Wahl- und Stimmrecht

(1) In der Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter/Vertreterinnen das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und abzustimmen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 14 Jahren (passives Wahlrecht). Der/Die Vorsitzende und der Verwalter/die Verwalterin der Finanzen müssen am Tag der Wahl 16 Jahre alt sein.

(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.

(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen; eine Stimmabgabe durch gesetzliche Vertreter ist nicht möglich.

(4) Als beschlossen gelten Anträge, die mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.

(5) Wahlen in der Jugendversammlung erfolgen geheim.

(6) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 6 Organe

Die Organe der Jugend sind:

  • a) die Jugendversammlung,
    b) der Jugendvorstand.

 

§ 7 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Jugend. Ihr obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Sie bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der Jugend.

(2) Sie setzt sich zusammen aus:

- mit Stimmrecht -

  • a. den Mitgliedern der Jugend im Alter von 10 - 26 Jahre,
    b. den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes.

- ohne Stimmrecht -

  • c. den weiteren Mitgliedern des Jugendvorstandes,
    d. den weiteren Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Hennigsdorf e.V.

(3) Die Jugendversammlung findet jährlich statt. Die Einladung hat in Textform mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Landesjugendvorstand der DLRG-Landesjugend Brandenburg ist einzuladen. 

(4) Die Jugendversammlung ist ab 5 anwesenden Mitgliedern mit Stimmrecht beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • a. Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Jugend,
    b. Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen,
    c. Einsetzen von Kommissionen, Berufung der Mitglieder und Entgegennahme ihrer Arbeits- bzw. Abschlussberichte,
    d. Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Jugendvorstandes und der Prüfungsberichte der Revisoren/Revisorinnen,
    e. Beschlussfassung über den jährlich vom Jugendvorstand vorzulegenden Haushaltsplan der Jugend,
    f. Entlastung des Jugendvorstandes,
    g. Wahl des Jugendvorstandes,
    h. Wahl von bis zu drei Revisoren/Revisorinnen,
    i. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in Reihenfolge zum Landesjugendtag,
    j. Beschlussfassung über Anträge,
    k. Änderungen der Jugendordnung,
    l. Beschlussfassung über Anträge an die Hauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Hennigsdorf e. V.

Die Vertretung der Anträge wird in der Jugendversammlung umfassend durch den Jugendvorstand wahrgenommen, sofern die Jugendversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

(7) Die Jugendversammlung kann einzelnen gewählten Mitgliedern des Jugendvorstandes dadurch das Misstrauen aussprechen, dass sie mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählt. Der/Die Abgewählte kann für seine/ihre Amtszeit gesondert von der Jugendversammlung entlastet werden. Ein Antrag auf Misstrauensvotum kann von jedem stimmberechtigten Mitglied der Jugendversammlung gestellt werden und ist fristgerecht zu den Antragsfristen schriftlich mit Nennung des/der Kandidierenden zu stellen.

(8) Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der Jugend. Er ist für die Umsetzung der laufenden Aufgaben gemäß dieser Jugendordnung und den Beschlüssen der Jugendversammlung verantwortlich. Er wahrt ferner die Interessen der Jugend zwischen den Sitzungen der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand wird alle zwei Jahre gewählt.

(2) Die Einladung zur Jugendvorstandssitzung erfolgt in Textform, auch elektronisch möglich, unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch den Jugendvorsitzenden. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Jugendvorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Jugendvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Der Vorstand kann durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. 

(4) Der Jugendvorstand führt die Geschäfte im Rahmen des genehmigten Budgetplans.

(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendvorstandes muss eine außerordentliche Jugendvorstandssitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden.

(6) Er setzt sich zusammen aus:

  • a. der/dem Jugendvorsitzenden,
    b. der/dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden,
    c. dem Verwalter/der Verwalterin der Finanzen,
    d. bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen,
    e. dem Vertreter/der Vertreterin der DLRG Ortsgruppe Hennigsdorf e.V. gemäß § 10 der Ortsgruppensatzung.

(7) In dem Fall, dass die Positionen des/der Jugendvorsitzenden und des/der stellvertretenden Jugendvorsitzenden nicht besetzt sind, etwa durch Rücktritt, so ist der Vertreter/die Vertreterin der Ortsgruppe dafür verantwortlich eine außerordentliche Jugendversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

(8) Der Jugendvorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

(9) Eine doppelte Besetzung von Ämtern ist grundsätzlich nicht möglich.

(10) Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Jugendvorstand durch Beschluss Referenten/Referentinnen einsetzen. Die Amtszeit der Referenten Referentinnen endet spätestens mit der Neuwahl des Jugendvorstandes.

 

§ 9 Geschäftsordnung

Die Jugend kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Jugendversammlung verabschiedet wird. Diese muss im Einklang mit den Jugendordnungen übergeordneter Gliederungsebenen stehen. Bestehende Satzungsbestimmungen in der DLRG Hennigsdorf e.V. bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Auflösung der Jugend

(1) Die Auflösung der Jugend kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung der Jugend fällt deren Vermögen der Ortsgruppe zu.

(2) Sind zwei aufeinanderfolgende Jugendversammlungen nicht beschlussfähig, ist die Jugend damit aufgelöst.

 

§ 11 Änderung der Jugendordnung

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur in einer ordentlichen Jugendversammlung oder in einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zur Jugendversammlung bekannt gegeben werden.

(2) Bei sich aus dieser Jugendordnung ergebenden Unklarheiten gelten die entsprechenden Bestimmungen der übergeordneten Gliederung im Jugendbereich und, soweit dort nicht verankert wurde, die Bestimmungen der Ortsgruppensatzung und des Stammverbandes.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 27.05.2023 in Hennigsdorf beschlossen.

Der Vorstand der DLRG Hennigsdorf e.V. bestätigte diese Fassung der Jugendordnung am 13.04.2023.

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